Kleine Anfrage: Digitale Bildung und Lernmittelfreiheit in den Schulen – Klare Vorgaben oder rechtliche Grauzone?

Kleine Anfrage 6249

der Abgeordneten Nina Andrieshen SPD

Digitale Bildung und Lernmittelfreiheit in den Schulen Klare Vorgaben oder rechtliche Grauzone?

Der digitale Wandel vollzieht sich in allen Bereichen des Lebens, darunter auch in der Schule. Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, welche Chancen der Einsatz von digitalen Endgeräten, wie z.B. Tablets, bietet.

Viele Kommunen, darunter auch die Stadt Bocholt, treiben nun die Ausstattung der Schulen, bzw. der Schülerinnen und Schüler mit Tablets voran. Dabei tauchen jedoch regelmäßig rechtliche Fragen und Problemlagen auf, welche die Kommunen und Lokalpolitikerinnen sowie Lokalpolitiker nicht zweifelsfrei beantworten oder klären können.

Vor diesem Hintergrund bitte ich die Landesregierung um Beantwortung folgender Fragen:

  1. Darf die Kommune als Schulträger an all ihren Schulen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler zum Kauf bestimmter digitaler Endgeräte, wie z.B. Tablets mit Zubehör, welche zur Nutzung im Unterricht vorgegeben werden, anteilig bzw. voll verpflichten?
  2. Zur Finanzierung der digitalen Endgeräte werden u.a. Modelle, bei denen die Erziehungsberechtigten das Gerät mieten, in Erwägung gezogen. Beschädigte gemietete Gegenstände fallen bei Hausrat- und Haftpflichtversicherungen häufig nicht unter den Versicherungsschutz. Wer haftet bei Beschädigung bzw. Verlust des Gerätes?
  3. In welchen Besitzstand gehen die Geräte bei Miete oder anteiliger Finanzierung durch die Erziehungsberechtigten bei Beendigung der Schullaufbahn oder Wegzug über?
  4. Da sich auf den Geräten sensible Daten u.a. zum Leistungstand der Schülerinnen und Schüler befinden: Wie wird die Datensicherheit der Schülerinnen und Schüler gegenüber städtischen IT-Mitarbeitern oder bei möglichen Hackerangriffen auf eine gemeinsam genutzte Cloud gewährleistet?
  5. Wie weit darf der Schulträger in die Steuerung der digitalen Endgeräte, z.B. durch Softwareinstallationen, eingreifen, wenn die Geräte zum Teil bzw. sogar vollständig durch die Erziehungsberechtigten finanziert wurden?

Nina Andrieshen

Datum des Originals: 16.12.2021/Ausgegeben: 20.12.2021

Antwort der Landesregierung Drucksache 17/16316 20.01.2022 3 S.